Von A wie Apfel bis Z wie Zitrone lässt das Angebot an Fruchtsäften keine Wünsche offen. Neben Fruchtsäften werden auch Gemüsesäfte, besonders aufgrund ihrer verdauungsfördernden Wirkung, immer beliebter. Doch im Sortiment findet der Verbraucher nicht nur „Saft“ – Nektar, Limonade, Brause, Schorle oder Fruchtsaftgetränk sind ebenfalls geläufige Verkehrsbezeichnungen. Um zu wissen, was in der Verpackung steckt, sollte man die Grundbegriffe kennen. Um Lagerraum und Transportkosten zu sparen und unabhängig von der Erntesaison zu sein, werden Säfte häufig eingedampft (eingedickt) oder zusammen mit Zucker zu Sirup eingekocht.
Jeglicher Zusatz von Konservierungsmitteln, Farbstoffen und chemischen Zusätzen ist bei Saft und Nektar gesetzlich nicht erlaubt. Dies besagt die Fruchtsaftverordnung. Seit Ende Mai 2024 gibt es eine Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke. Die Neufassung der Leitsätze soll neue Trends am Markt aufgreifen und sowohl typische Produktbezeichnungen als auch die übliche Zusammensetzung gängiger Erfrischungsgetränke beschreiben. So dürfen beispielweise Limonaden weniger Zucker enthalten. Einen vorgeschrieben Mindestgehalt an Zucker gibt es nicht mehr, welches vor allem von den Gesundheitsbehörden begrüßt wird. Eine weitere Änderung der Leitsätze betrifft die Kennzeichnung von Limonade ohne Kohlensäure. Sie soll künftig mit dem Zusatz „still“ gekennzeichnet werden.
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